Ordnungsmaßnahmen nach § 53 des Schulgesetzes NRW
1. Erzieherische Einwirkungen
Gemäß §53(1) SchulG können erzieherische Einwirkungen angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler seine Pflichten verletzt.
Erzieherische Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist. Sie können von jeder Lehrperson in eigener Verantwortung ausgesprochen werden und erfordern kein förmliches Verfahren. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Gegen erzieherische Einwirkungen ist die Beschwerde möglich.
- das erzieherische Gespräch,
- die Ermahnung,
- Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern,
- die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens,
- der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde,
- die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern,
- die zeitweise Wegnahme von Gegenständen,
- Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und
- die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen
Das Ziel erzieherischer Einwirkungen nach §53(2) durch die Schule ist, dass vor der Anwendung einer Ordnungsmaßnahme der Schülerin oder dem Schüler das Fehlverhalten einsichtig gemacht und auf eine Verhaltensänderung hingewirkt wird.
2. Ordnungsmaßnahmen
Gemäß §53(1) SchulG können Ordnungsmaßnahmen angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten aus dem Schulverhältnis nachhaltig nicht erfüllt oder gravierend gegen Rechte verstößt.
Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen.
Ordnungsmaßnahmen können grundsätzlich nur von der dafür zuständigen
Teilkonferenz (drei in der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte) und dem Schulleiter ausgesprochen werden. Dabei müssen sie unter Einhaltung verschiedener Verfahrensschritte durchgesetzt werden. Ordnungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte, gegen die Widerspruch eingelegt werden kann.
Im §53 (3) SchulG vorgesehene Ordnungsmaßnahmen sind
- ein schriftlicher Verweis
- die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe
- der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen
- die Androhung der Entlassung von der Schule
- die Entlassung von der Schule
- die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung)
- die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde von allen öffentlichen Schulen.
In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht oder von sonstigen Schulveranstaltungen ausschließen. Die Anhörung und die Bekanntgabe an die Eltern sind unverzüglich nachzuholen.
Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann. Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden versäumt hat.
Erhält die Schulleitung oder eine Lehrkraft Kenntnis von einem Fehlverhalten einer Schülerin bzw. eines Schülers, ist zunächst der genaue Sachverhalt aufzuklären. Die Verstöße müssen im Einzelfall der Schülerin bzw. dem Schüler nachgewiesen werden.
Bloße Vermutungen oder ein Verdacht reichen nicht aus.
Die Schule, vertreten durch den Schulleiter, hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Verwaltungsverfahren durchführen will.
Der genaue Sachverhalt wird in allen Fällen, mit denen voraussichtlich eine Teilkonferenz befasst werden wird, vom Abteilungsleiter in Vertretung des Schulleiters durch Vernehmung der beschuldigten Schülerin bzw. des beschuldigten Schülers und von Zeugen aufgeklärt.
Anhand des Ermittlungsergebnisses entscheidet der Abteilungsleiter, ob und welche Ordnungsmaßnahme angebracht ist.
Der Schulleiter kann in den Fällen 1 -3 (siehe oben) selbstständig entscheiden, in allen anderen Fällen wird die Teilkonferenz schriftlich und fristgerecht geladen, ebenso der beschuldigte Schüler, seine Erziehungsberechtigten mit dem Hinweis auf die Teilnahmeberechtigung einer Vertrauensperson. In der Sitzung wird ein Protokoll geführt. In diesem wird der Beschluss begründet und die Begründung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. In schwerwiegenden Fällen überprüft die Bezirksregierung die Maßnahme und informiert den Schulleiter, ob die ausgesprochene Maßnahme unterstützt wird
siehe auch: Schulministerium