Teilkonferenz Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen nach § 53 des Schulgesetzes NRW 1. Erzieherische Einwirkungen Gemäß §53(1) SchulG können erzieherische Einwirkungen angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler seine Pflichten verletzt. Erzieherische Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder…